Wer darf Flüssiggas-Anlagen installieren?
| Auszug der EKAS Richtlinie Flüssiggas Teil 2, Punkt 2,4
1 Jeder Ersteller von Flüssiggasanlagen und der dazu erforderlichen Einrichtungen ist dafür verantwortlich, dass durch fachgemässe Ausführung die Sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. 2 Es dürfen nur solche Betriebe Flüssiggasanlagen
und die dazu erforderlichen Einrichtungen ausführen, die über
mindestens eine Person mit genügenden Kenntnissen über Flüssiggase
und Installationstechnik verfügen. Diese Person ist für die
sachgemässe und sicherheits-gerechte Ausführung verantwortlich. Als Personen, die über genügende Kenntnisse über Flüssiggase und Installationstechnik verfügen, gelten:
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| Stand: 2008 | © FVF | Seite drucken |
