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Wer darf Flüssiggas-Anlagen installieren?

Auszug der EKAS Richtlinie Flüssiggas Teil 2, Punkt 2,4

1 Jeder Ersteller von Flüssiggasanlagen und der dazu erforderlichen Einrichtungen ist dafür verantwortlich, dass durch fachgemässe Ausführung die Sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

2 Es dürfen nur solche Betriebe Flüssiggasanlagen und die dazu erforderlichen Einrichtungen ausführen, die über mindestens eine Person mit genügenden Kenntnissen über Flüssiggase und Installationstechnik verfügen. Diese Person ist für die sachgemässe und sicherheits-gerechte Ausführung verantwortlich.

Als Personen, die über genügende Kenntnisse über Flüssiggase und Installationstechnik verfügen, gelten:

  • Inhaber der höheren Fachprüfung im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Fachprüfung), sofern sie nachweisen können, dass sie im Bereich Flüssiggas geprüft wurden.
  • Berufsleute mit Fähigkeitsausweis im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Fachprüfung), sofern sie nachweisen können, dass sie zusätzlich über die theoretischen Grundlagen im Bereich Flüssiggas geprüft wurden.
  • Personen, die nachweisen können, dass sie eine - unter der Aufsicht des Arbeitskreises Flüssiggas der Suva stehende - praktische und theoretische Prüfung über Flüssiggas bestanden haben.

 

 


Stand: 2008 | © FVF | Seite drucken