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Sachverständige Caravan-Control-Service und Schiffe

Caravan

Sachverständige für die Prüfung der Flüssiggasanlage

gemäss FVF-Reglement Caravan Control Service

  • Als Sachverständige gelten Personen, die einen von einem Fachverband organisierten Instruktionskurs (Zusatzkurs 2) über die Anwendung des Reglement "Caravan-Control-Service" des FVF, absolviert haben.

Zugelassen für den Zusatzkurs 2 sind Personen, welche die folgenden Voraussetzungen gemäss EKAS Richtlinie 1942 (Flüssiggas Teil 2, 2.4) erfüllen:

  • Inhaber der höheren Fachprüfung im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen können, dass sie im Bereich Flüssiggas geprüft wurden (HFP ab 1980).
  • Berufsleute mit Fähigkeitsausweis im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen können, dass sie zusätzlich über die theoretischen Grundlagen im Bereich Flüssiggas geprüft wurden. (Theoretische Prüfung in Grundkurs gemäss AK-Flüssiggas)
  • Personen, die nachweisen können, dass sie eine unter der Aufsicht des Arbeitskreises Flüssiggas der Suva stehende theoretische und praktische Prüfung über Flüssiggas bestanden haben. (Theoretische Prüfung in Grundkurs und praktische Prüfung in Zusatzkurs 1 gemäss AK-Flüssiggas)

Schiffe

Sachverständige für die Prüfung der Flüssiggasanlage

gemäss EKAS-Richtlinie 2388 (Flüssiggas Teil 4, Kapitel 8a)

  • Als Sachverständige gelten Personen, die einen von einem Fachverband organisierten Instruktionskurs (Zusatzkurs 3) über die Anwendung der Richtlinie Flüssiggas, Teil 4, absolviert haben.

Zugelassen für den Zusatzkurs 3 sind Personen, welche die folgenden Voraussetzungen gemäss EKAS Richtlinie 1942 (Flüssiggas Teil 2, 2.4) erfüllen:

  • Inhaber der höheren Fachprüfung im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen können, dass sie im Bereich Flüssiggas geprüft wurden (HFP ab 1980).
  • Berufsleute mit Fähigkeitsausweis im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen können, dass sie zusätzlich über die theoretischen Grundlagen im Bereich Flüssiggas geprüft wurden und den Zusatzkurs 1 (ohne praktische Prüfung) absolviert haben. (Theoretische Prüfung in Grundkurs gemäss AK-Flüssiggas)
  • Personen, die nachweisen können, dass sie eine unter der Aufsicht des Arbeitskreises Flüssiggas der Suva stehende theoretische und praktische Prüfung über Flüssiggas bestanden haben. (Theoretische Prüfung in Grundkurs und praktische Prüfung in Zusatzkurs 1 gemäss AK-Flüssiggas)

 

AK-LPG, FG 6 "Ausbildung und Prüfung" / AK-LPG, 25.06.1995


Stand: 2008 | © FVF | Seite drucken