Caravan
Sachverständige für die Prüfung der Flüssiggasanlage
gemäss FVF-Reglement Caravan Control Service
- Als Sachverständige gelten Personen, die einen von einem Fachverband
organisierten Instruktionskurs (Zusatzkurs 2) über die Anwendung
des Reglement "Caravan-Control-Service" des FVF, absolviert
haben.
Zugelassen für den Zusatzkurs 2 sind Personen, welche
die folgenden Voraussetzungen gemäss EKAS Richtlinie 1942 (Flüssiggas
Teil 2, 2.4) erfüllen:
- Inhaber der höheren Fachprüfung im Sanitärfach (oder
einer anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen
können, dass sie im Bereich Flüssiggas geprüft wurden
(HFP ab 1980).
- Berufsleute mit Fähigkeitsausweis im Sanitärfach (oder einer
anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen können,
dass sie zusätzlich über die theoretischen Grundlagen im
Bereich Flüssiggas geprüft wurden. (Theoretische Prüfung
in Grundkurs gemäss AK-Flüssiggas)
- Personen, die nachweisen können, dass sie eine unter der Aufsicht
des Arbeitskreises Flüssiggas der Suva stehende theoretische
und praktische Prüfung über Flüssiggas bestanden
haben. (Theoretische Prüfung in Grundkurs und praktische Prüfung
in Zusatzkurs 1 gemäss AK-Flüssiggas)
Schiffe
Sachverständige für die Prüfung der Flüssiggasanlage
gemäss EKAS-Richtlinie 2388 (Flüssiggas Teil 4, Kapitel
8a)
- Als Sachverständige gelten Personen, die einen von einem Fachverband
organisierten Instruktionskurs (Zusatzkurs 3) über die Anwendung
der Richtlinie Flüssiggas, Teil 4, absolviert haben.
Zugelassen für den Zusatzkurs 3 sind Personen, welche
die folgenden Voraussetzungen gemäss EKAS Richtlinie 1942 (Flüssiggas
Teil 2, 2.4) erfüllen:
- Inhaber der höheren Fachprüfung im Sanitärfach (oder
einer anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen
können, dass sie im Bereich Flüssiggas geprüft wurden
(HFP ab 1980).
- Berufsleute mit Fähigkeitsausweis im Sanitärfach (oder einer
anderen gleichwertigen Bestätigung), sofern sie nachweisen können,
dass sie zusätzlich über die theoretischen Grundlagen im
Bereich Flüssiggas geprüft wurden und den Zusatzkurs 1 (ohne
praktische Prüfung) absolviert haben. (Theoretische Prüfung
in Grundkurs gemäss AK-Flüssiggas)
- Personen, die nachweisen können, dass sie eine unter der Aufsicht
des Arbeitskreises Flüssiggas der Suva stehende theoretische und
praktische Prüfung über Flüssiggas bestanden haben.
(Theoretische Prüfung in Grundkurs und praktische Prüfung
in Zusatzkurs 1 gemäss AK-Flüssiggas)
AK-LPG, FG 6 "Ausbildung und Prüfung" / AK-LPG, 25.06.1995 |