Lagerung und Installation
Anleitungen für den Betrieb und die Instandhaltung Wer Anlagen und Einrichtungen für Flüssiggas betreibt und instand hält, muss dafür sorgen, dass die Sicherheit gewährleistet ist. Die dazu erforderlichen Anleitungen müssen in der im Benützerbetrieb üblichen schweizerischen Amtssprache zur Verfügung stehen. Der Anlagebesitzer ist dafür verantwortlich, dass vor der ersten Inbetriebnahme, bzw. in periodischen Zeitabständen, sowie nach jeder Änderung oder Instandsetzung die gesamte Flüssiggasanlage gemäss dem vorliegenden Reglement durch eine berechtigte Person überprüft wird. Anlagen welche nicht den Anforderungen genügen, müssen beanstandet und angepasst werden. Nichtbetriebsbereite oder mangelhafte Anlagen sind durch geeignete technische oder organisatorische Massnahmen gegen eine Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern. Sämtliche Details sind im Reglement "Caravan-Control-Service" (CCS) beschrieben. Diese Bestimmungen bezwecken die Verhütung von Unfällen, Bränden und Explosionen durch Flüssiggas (Butan/Propan), sowie von Vergiftungen durch dessen Abgase. Inhaltsverzeichnis Reglement CCS 1. Einleitung 2. Allgemeines 3. Prüfungsumfang und Erläuterungen 4. Inkraftsetzung
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| Stand: 2008 | © FVF | Seite drucken |
